Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: Art. 3 I, 21 I GG
Kernaussagen: Auch die jüngsten Enthüllungen über die AfD („Treffen von Potsdam“) ändern nichts daran, dass diese Partei bei der Vergabe kommunaler Einrichtungen nicht benachteiligt werden darf.
Dass ein zivilrechtlicher Mietvertrag über die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung noch nicht abgeschlossen ist, hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Nutzung dieser Einrichtung, da dies nur das „WIE“ des Zugangs, nicht aber dessen „OB“ betrifft.