Der Antragsteller meldete für den 15.8.2020 eine Versammlung mit dem Thema „Mord verjährt nicht, gebt die Akte frei! Recht statt Rache!“ in Ingelheim an und erklärte auf Nachfrage der Stadt Ingelheim, es gehe bei der angemeldeten Versammlung nur um das Thema der Freigabe der Akte von Rudolf Heß und um die Aufklärung seines Todes, nicht um die Glorifizierung seiner Person. Mit Bescheid vom 5.8.2020 verbot die Stadt die angemeldete Versammlung.
Sie begründete das Verbot damit, es bestehe eine unmittelbare Gefahr dafür, dass im Rahmen der Durchführung der angemeldeten Versammlung der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 4 StGB verwirklicht werde. Es drohe eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB durch eine mit der Versammlung beabsichtigte Glorifizierung von Rudolf Heß. Sie stützte diese Annahme insbesondere auf den Inhalt mehrerer Lieder, die laut Anmeldung im Rahmen der Versammlung gespielt werden sollten und in deren Texten Rudolf Heß unter anderem als Held und Vorbild bezeichnet wird.
Auf den Eilantrag des Antragstellers ordnete das Verwaltungsgericht Mainz die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung unter Auflagen an. Es untersagte das Abspielen und Singen derjenigen vom Antragsteller bei der Anmeldung angegebenen Lieder, die Elemente der Glorifizierung von Rudolf Heß enthielten, und ordnete an, dass Versammlungsreden, Sprechchöre, Parolen auf Transparenten und Tragschildern betreffend die Person Rudolf Heß inhaltlich auf die Umstände seines Todes sowie die Freigabe seiner Akte beschränkt werden. Die hiergegen von der Stadt eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.