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OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021, 4 Bs 140/21

Einordnung: Straßenverkehrsrecht / allgemeines Verwaltungsrecht

Konkret: § 31a StVZO / Zugang eines Schriftstücks

Kernaussagen: Die Behörde trägt die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung des Fahrzeughalters. Es obliegt ihr, den vollen Beweis über den Zugang eines Schriftstücks zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache darstellt, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist. Dies ergibt sich für ein Schreiben aus den allgemeinen Beweislastregelungen über den Zugang von Willenserklärungen.
Der Zugang eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks kann nicht im Wege der Beweiserleichterung des Prima-facie-Beweises nachge-wiesen werden. Das Gericht kann im Wege der Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach § 108 I VwGO zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat.

Der vorliegende Beschluss erscheint in der RA 12/21 und ist examensrelevant.

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