Einordnung: Infektionsschutzrecht
Konkret: Verhältnis § 28 zu § 28a IfSG
Kernaussagen: Mit den Regelbeispielen des § 28a Abs. 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber für den von ihrem jeweiligen Normprogramm erfassten und geregelten Lebenssachverhalt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung nach § 32 IfSG abschließend bestimmt. Ein Rückgriff des Verordnungsgebers auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage kommt im sachlichen Anwendungsbereich der Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG nicht in Betracht. Dies folgt sowohl aus der historischen Auslegung des § 28a Abs. 1 IfSG als auch aus den Vorgaben des Parlamentsvorbehalts in seiner Ausprägung durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.