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OVG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2021, 5 Bs 33/21, 2 E 195/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht

Konkret: Verhältnis § 28 zu § 28a IfSG

Kernaussagen: Mit den Regelbeispielen des § 28a Abs. 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber für den von ihrem jeweiligen Normprogramm erfassten und geregelten Lebenssachverhalt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung nach § 32 IfSG abschließend bestimmt. Ein Rückgriff des Verordnungsgebers auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage kommt im sachlichen Anwendungsbereich der Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG nicht in Betracht. Dies folgt sowohl aus der historischen Auslegung des § 28a Abs. 1 IfSG als auch aus den Vorgaben des Parlamentsvorbehalts in seiner Ausprägung durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

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