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OVG Greifswald, Urteil vom 12.6.2024, 1 K 125/22

Einordnung: Verwaltungsprozessrecht / Kommunalrecht
 
Konkret: § 47 II 1 VwGO
 
Kernaussagen: 
Bei verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollen betreffend kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften sind kommunale Organe und Organteile entsprechend § 47 II 1 VwGO antragsbefugt, wenn die angegriffene Vorschrift ein ihnen selbst zugewiesenes organschaftliches Recht zum Gegenstand hat und dies durch die Geltung der Norm oder deren Vollzug verkürzt wird. Die Rechtsverletzung muss auf die angegriffene Vorschrift zurückgehen und sich ihr zuordnen lassen.
Es genügt nicht, dass die Regelung organschaftliche Rechte anderer Organe oder Rechte anderer Organteile beschneidet und dass dies mittelbar faktische Nachteile auch für die Ausübung organschaftlicher Rechte der Antragsteller haben kann. Eine nachteilige Betroffenheit durch faktische Auswirkungen normativer Eingriffe in die Rechte anderer Organe oder Organteile begründet keine Antragsbefugnis. Eine Prozessstandschaft sieht § 47 II VwGO nicht vor.

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