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OVG Greifswald, Beschluss vom 28.3.2023, 1 M 254/22

Einordnung: Waffenrecht

Konkret: § 45 II 1 WaffG

Kernaussagen: Die Angabe einer tatsächlich nicht genutzten Adresse im Rahmen der Anzeigepflichten nach dem WaffG stellt einen gröblichen Verstoß gegen die Bestimmungen des WaffG dar und kann zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

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