Einordnung: Waffenrecht
Konkret: § 45 II 1 WaffG
Kernaussagen: Die Angabe einer tatsächlich nicht genutzten Adresse im Rahmen der Anzeigepflichten nach dem WaffG stellt einen gröblichen Verstoß gegen die Bestimmungen des WaffG dar und kann zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.