Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

OVG Greifswald, Beschlüsse vom 09.04.2020, 2 KM 268/20 und 2 KM 281/20

§ 4a SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Mit § 4a war für den Zeitraum der Osterfeiertage den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt worden tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die Gemeinden, die unmittelbar an die Ostseeküste angrenzen, sowie in die Stadt Waren an der Müritz und in mehrere Ämter der mecklenburgischen Seenplatte zu unternehmen.

Diese Regelung ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Norm verhindert nicht, dass sich große Bevölkerungsteile auf zum Teil vergleichsweise engem Raum aufhalten können. Deshalb können die im Übrigen weitergeltenden Vorschriften der Bekämpfungsverordnung möglicherweise nicht im notwendigen Maß eingehalten werden. Zudem sind nicht unbeträchtliche Bereiche des Gebietes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Beschränkung frei, darunter die Landeshauptstadt Schwerin und ihre Umgebung. Deren Nichtaufführung in § 4a der Verordnung ist nicht nachvollziehbar. Auch ist die Argumentation des Antragstellers, angesichts des Fehlens der über die Ostertage aus anderen Bundesländern und ausländischen Staaten stammenden Touristen sei ausreichend Platz, um unter Berücksichtigung der weitergeltenden Beschränkungen der sozialen Kontakte das Infektionsrisiko zu mindern, nicht von der Hand zu weisen.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.