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OVG Bremen, Beschluss vom 30.12.2020, 1 B 467/20 u.a.

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 I GG / Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: Das für Silvester 2020 in Bremen geltende Verbot, Feuerwerkskörper der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, ist rechtmäßig. Es ist geeignet, infektionsschutzrelevante Kontakte zu reduzieren, denn mit privatem Silvesterfeuerwerk sind regelmäßig eine Gruppenbildung von Personen sowohl beim Abbrennen als auch beim Zuschauen verbunden. Das Verbot eignet sich darüber hinaus zur Schonung der medizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern. Eine Beschränkung des Feuerwerksverbotes auf bestimmte Plätze trägt nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens bei. Das Verbot ist auch nicht unverhältnismäßig, auch wenn es sich auf den privaten Raum erstreckt. Eine Beschränkung des Abbrennens von Feuerwerk auf private Grundstücke kann angesichts der Gegebenheiten in Städten wie Bremen und Bremerhaven regelmäßig eine Ansammlung von Personen nicht effektiv verhindern. Hierunter fallen beispielsweise auch Vorgärten, Auffahrten, Hofeingänge und Gärten von Mehrparteienhäusern oder Wohnanlagen sowie Parkplätze von Supermärkten.

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