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OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2023, 1 B 146/23

Einordnung: Straßenrecht

Konkret: Sondernutzung an öffentlichen Straßen

Kernaussagen: Wurde die Anzahl der vorgesehenen Zulassungen zum Einbringen von E-Scootern in den Straßenraum zum Verleih auf zwei Anbieter begrenzt, stellt die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis eine Verteilungsentscheidung in einem wettbewerblich geprägten Umfeld mit grundrechtlicher Relevanz für die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 I GG), aber auch für den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 I GG) dar.
Beachtet die Behörde die im Vorfeld ihrer Entscheidung formulierten Maßstäbe für die vorzunehmende Auswahl, darf sie auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass eine Auslosung vorzunehmen war.

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