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OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2021, 5 B 32.19

Einordnung: Zugang zu öffentlichen Einrichtungen / Verfassungsrecht

Konkret: Widmungszweck

Kernaussagen: Es ist zulässig, einem Mädchen den Zugang zum Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin zu verweigern. Zur Begründung darf darauf abgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zum hohen Ausbildungsstand stimmlich zum Klang eines Knabenchores passen. Der in Art.20I der Berliner Landesverfassung verankerte Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Bildungseinrichtungen steht dem nicht entgegen, denn dieser richtet sich nach der Widmung der jeweiligen Einrichtung. Dem Land Berlin ist es durch Art. 20 II der Landesverfassung erlaubt, zum Schutz des kulturellen Lebens die aus der christlichen Sakralmusik entstandene Tradition der Knabenchöre zu pflegen. Das berechtigt den Chorleiter dazu, Mädchen auszuschließen, wenn sie bei allem Talent mit ihrer Stimme nicht dem Klangbild eines solchen Chores entsprechen.

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