Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Verhältnismäßigkeit / Art. 3 I GG
Kernaussagen: Das OVG Berlin-Brandenburg hat es abgelehnt, einzelne Regelungen der Zweiten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung (2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23.11.2021 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als darin den Betreibern von Verkaufsstellen im Einzelhandel aufgegeben wird, durch Kontrolle der Impf- bzw. Genesenennachweise und den Abgleich mit amtlichen Ausweispapieren sicherzustellen, dass Zutritt zu ihren Verkaufsräumen nur nach der 2G-Regelung gewährt wird. Angesichts der derzeitigen Dynamik des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems, insbesondere auch der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, ist die 2G-Regelung zudem angemessen und der Eingriff in die Berufsfreiheit der Einzelhandelsbetriebe gerechtfertigt. Die angegriffenen Vorschriften verstoßen voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Privilegierung einzelner Sparten von Betrieben und Institutionen hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht offensichtlich überschritten. Dem Ausnahmekatalog liegt die Annahme zugrunde, dass die dort aufgeführten Bereiche für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind.