Einordnung: Ausländerrecht
Konkret: §§ 81 III, V, 84 II AufenthG
Kernaussagen:
Die durch einen ablehnenden Bescheid erloschene Fiktionswirkung des § 81 III AufenthG lebt durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage gegen die ablehnende Bescheidung dazu führt, dass deren Vollziehbarkeit gehemmt ist.