Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht
Konkret: Art. 12 I GG / Verhältnismäßigkeit
Kernaussagen: Die in der Coronaschutz-Verordnung verfügte Schließung von Friseursalons hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums. Die Antragstellerin hat nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass die finanziellen Einbußen durch staatliche Mittel zumindest abgemildert werden. Der Umstand, dass Optik- und Hörgeräteakustik-Läden nicht geschlossen sind, stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, denn anders als bei Friseursalons kommt es dort nicht typischerweise über eine längere Zeitspanne zu einem körpernahen Kontakt zwischen Dienstleistenden und Kunden. Im Übrigen ist es wegen der Bedeutung von Brillen und Hörgeräten für das tägliche Leben angesichts des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, die Bedeutung von Optik- und Hörgeräteakustik-Dienstleistungen für die Bedarfsdeckung der Bevölkerung höher zu bewerten als die der Friseursalons.