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OVG Bautzen, Urteil vom 25.10.2019, 4 A 1412/18

Hat ein Ratsmitglied einen Kommunalverfassungsstreit gegen den GRat geführt und ist mit seiner Klage kostenpflichtig abgewiesen worden, kann er von der Gemeinde grds. die Erstattung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verlangen. Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Begrenzt wird der Erstattungsanspruch jedoch dadurch, dass es einen vernünftigen Grund für die gerichtliche Auseinandersetzung geben muss. Daran fehlt es, wenn ein Rechtsstreit mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt wurde, wenn die Kompetenzen, deren sich ein Funktionsinhaber berühmt hat, eindeutig und offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestanden haben, wenn ein Kläger sogleich den aufwändigeren und kostenintensiveren Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung beschritten und es unterlassen hat, außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten zu nutzen, wenn die Höhe der Kosten unangemessen ist oder wenn eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, von einem Prozess absehen würde.

 

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