Einordnung: Polizeirecht
Konkret: Gefahrenprognose
Kernaussagen: Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass das Mitführen von gefährlichen Gegenständen mit beachtlicher Regelmäßigkeit in Gewalt- und „Rohheitsdelikte“ mündet und damit hiervon Gefahren für polizeilich geschützte Rechtsgüter ausgehen.