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OVG Bautzen, Urteil vom 16.04.2021, 3 C 8/20

Einordnung:  Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Bestimmtheitsgebot

Kernaussagen: Nach einer inzwischen außer Kraft getretenen Bestimmung einer früheren Corona-Schutzverordnung waren »Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs … ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person« ein triftiger Grund, um die häusliche Unterkunft verlassen zu dürfen. Diese Regelung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. Denn für die in der Norm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe »Bewegung«, »vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs« und »im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person« lässt sich trotz der offiziellen Erläuterungen des Verordnungsgebers und auch unter Zuhilfenahme anerkannter Methoden der Gesetzauslegung nicht ermitteln, welches Verhalten im Einzelnen noch erlaubt war und welches nicht. Das hatte wegen der empfindlichen Geldbußen, die bei Verstößen in § 5 Abs.2 SächsCoronaSchVO angedroht wurden, erhebliche Bedeutung.

 

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