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OVG Bautzen, Entscheidung vom 11.4.2019, 3 A 505/17

Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen steht ein Anspruch auf Beteiligung bei Verfahren über die Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu, da sie hierdurch im Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG betroffen ist.

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