Einordnung: Versammlungsrecht
Konkret: § 15 III SächsVersG
Kernaussagen: Es spricht Vieles dafür, dass die Spezialität des Versammlungsrechts nicht greift, soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in Versammlungen und deren Ablauf ihre Ursache haben, insbesondere nicht für Anordnungen aus bauordnungs-, feuersicherheits- und seuchenrechtlichen Gründen - sog. beschränkte Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts (a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2.7.2021, 2 M 78/21, RA 8/2021, 421). Auch fachordnungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte sowie Anzeige- und Nachweispflichten bleiben anwendbar und Verstöße dagegen strafbewehrt. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit aufgrund des Fachordnungsrechts müssen allerdings stets den Anforderungen des Art. 8 GG genügen. Das bedeutet, dass z.B. das bloße Fehlen einer Baugenehmigung nicht die Untersagung der Nutzung von Baumhäusern eines Protestcamps rechtfertigt.