Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: §§ 36 III 5, V, 52 I SächsGemO
Kernaussagen: Der Bürgermeister muss Verhandlungsgegenstände nicht auf die Tagesordnung des Gemeinderats setzen, für die keine Organzuständigkeit des Gemeinderats besteht, sondern die Angelegenheiten betreffen, für die allein der Bürgermeister zuständig ist.
Fällt ein Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Bürgermeisters, kann eine Zuständigkeit des Gemeinderats dennoch gegeben sein, wenn gleichzeitig das Recht des Gemeinderats betroffen ist, seine inneren Angelegenheiten selbst zu organisieren (hier: Reise des Gemeinderats als Vorbereitung einer späteren Befassung des Rats). In diesem Fall muss der Bürgermeister entsprechende Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung des Gemeinderats setzen.