Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: §§ 24, 25 SächsGemO
Kernaussage: Zwar dürfte § 25 IV 4 SächsGemO beim Vorliegen eines zulässigen Bürgerbegehrens einen Anspruch auf Durchführung des entsprechenden Bürgerentscheids begründen. Dieser wird indes bei einem kassatorischen Bürgerentscheid nicht flankiert durch einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde bis zum Zeitpunkt des Bürgerentscheids den Vollzug des fraglichen Ratsbeschlusses unterlässt, wenn dadurch vollendete Tatsachen geschaffen würden.