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OVG Bautzen, Beschluss vom 15.6.2023, 6 B 83/23

Einordnung: Polizeirecht / Grundrechte

Konkret: Polizeiliche Generalklausel und Meinungsfreiheit

Kernaussagen: Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Sache in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage muss sich auch ein demokratischer Politiker den in der Bezeichnung "Regime" enthaltenen Vorwurf gefallen lassen.
Dass ein Gedenkstein vom öffentlichen Raum wahrnehmbar ist und von Passanten und von Impfschäden Betroffenen als anstößig und belastend wahrgenommen wird, spricht nicht für dessen Unzulässigkeit. Die Rechtsordnung kennt keinen Schutz davor, nicht mit nicht gewünschten oder als unangenehm oder anstößig empfundenen anderen Ansichten konfrontiert zu werden.

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