Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2022, 1 U 209/20

Einordnung: Zivilrecht / Schmerzensgeld

Konkret: Schmerzensgeld bei Stolperfalle vor dem Supermarkt

Kernaussagen:
Im Regelfall sind plötzliche Niveauunterschiede des Bodenbelages bzw. Abbruchkanten im Bodenbelag von 2 bis 3 cm hinzunehmen. Insoweit handelt es sich zwar nicht um eine starre und unverrückbare Grenze, sondern vielmehr um eine Richtgröße, die im Einzelfall anhand der besonderen Umstände des Streitfalls zu überprüfen und anzupassen ist.

Einerseits kann eine Haftung bereits bei geringeren Höhenunterschieden in Betracht kommen, so etwa bei Stolperstellen in Fußgängerzonen mit entsprechender Ablenkungswirkung für den Fußgängerverkehr. Andererseits kann auch bei größeren Höhendifferenzen die Annahme des Haftungsgrundes zu verneinen sein, namentlich bei einem Wechsel des Bodenbelags insbesondere an den Schnittstellen zwischen Innenbereichen und Außenbereichen.

Im Streitfall war allerdings auf dem Zugangsweg zum und vom Einkaufsmarkt nicht mit erheblichen Stolperfallen zu rechnen.
Die Folge des Sturzes war eine komplizierte Ellenbogenluxationsfraktur am rechten Arm. Die Klägerin muss auf Dauer mit einer 16 cm langen Operationsnarbe leben.
Die Klägerin erhielt ein Schmerzensgeld i.H.v. 17.500 €.

Dieses Urteil ist examensrelevant.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel