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OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.09.2023, 1 ORs 4 Ss 18/23

Einordnung: Diebstahl / § 244 I Nr. 1a StGB

Konkret: Springmesser als gefährliches Werkzeug

Kernaussagen:
Für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 I Nr. 1a StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Waffe und ein gefährliches Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich führt. Bei einem Springmesser handelt es sich regelmäßig um eine Waffe und bei einem Taschenmesser grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug. Für ein Beisichführen genügt es, dass sich der Gegenstand in Griffweite des Täters befindet und dieser sich des Gegenstandes ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Täter den Gegenstand am Körper trägt. Für den Vorsatz des Qualifikationstatbestandes des § 244 I Nr. 1a StGB reicht es aus, dass der Täter das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein, eine funktionsbereite Waffe oder ein gefährliches Werkzeug in diesem Zustand zur Verfügung zu haben. Dies liegt bei dem Mitführen von Taschenmessern nicht auf der Hand, sondern bedarf näherer Ausführungen des Tatrichters.

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