Wird ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ erklärt und kommt es dadurch zum verspäteten Eingang des Rechtsmittels beim zuständigen Gericht, so kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Rechtsmittelfrist zu gewähren sein. Dies kommt insbesondere in Betracht, sofern der Beamte, der die Erklärung des Rechtsmittelführers zu Protokoll nimmt, nicht auf seine Unzuständigkeit und die Notwendigkeit der Fristwahrung beim zuständigen Gericht hinweist, sondern die Erklärung in einer Weise protokolliert, die bei dem rechtsunkundigen Rechtsmittelführer den Anschein erweckt, alles für die ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung Erforderliche getan zu haben, und der im Vertrauen hierauf eine – zeitlich noch mögliche – Rechtsmitteleinlegung beim zuständigen Gericht unterlässt. Das in der Gerichtsauswahl liegende Mitverschulden des Rechtsmittelführers kann in diesen Fällen jedenfalls dann völlig in den Hintergrund treten und einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, wenn vom protokollierenden Beamten das tatsächlich zuständige Gericht und die Gefahr der Fristversäumnis im Fall der Weiterleitung des Protokolls im regulären Postlauf ohne weiteres zu erkennen waren.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2019, 4 Ws 12/19
Rechtsgebiet: Strafrecht
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