Wenn ein angefahrener Radfahrer ohne Helm gefahren ist, stellt sich die Frage, ob hieraus ein Mitverschulden, § 254 BGB, resultiert, welches z.B. die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs reduziert. Dies hat das OLG Nürnberg verneint.
Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach Radfahren im Alltagsverkehr eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, gibt es nicht.