Einordnung: Strafrecht / Körperverletzung
Konkret: Zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs
Kernaussagen: Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Flüssigkeiten sind begrifflich schon kein „Werkzeug“, können aber ein „gesundheitsschädlicher Stoff“ gem. Nr. 1 sein.
Eine Kunststoffflasche weckt auch Zweifel, ob sie als Schlagwerkzeug geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Die Verwendung einer mit Flüssigkeit ganz oder teilweise gefüllten Kunststoffflasche als Schlagwerkzeug kann jedoch als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 I Nr. 2 StGB in Betracht kommen.
Maßgeblich hierfür ist ihre potentielle Eignung, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, was davon abhängt, wie die Flasche konkret eingesetzt wird, aus welchem Material sie besteht (harter oder weicher Kunststoff), ob sie geöffnet oder noch verschlossen ist, welche Flüssigkeit sie enthält und wie sich im Falle des Geöffnetseins der Befüllungsgrad darstellt.
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Dieser Beschluss ist klausurrelevant.