Einordnung: Stiftungsrecht / Meinungsfreiheit
Konkret: Zulässige Meinungsäußerung einer Stiftung.
Kernaussagen: Eine Stiftung in privatrechtlicher Form ist weder aufgrund finanzieller Zuwendungen des Staates noch aufgrund ihrer Anerkennung als Einrichtung der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung noch im Hinblick auf ihre staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit daran gehindert, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG zu berufen.
Das vorliegende Urteil ist praxisrelevant.