Einordnung: Strafrecht / Beleidigung
Konkret: Vollendung und Beendigung bei Beleidigung
Kernaussagen:
Beim Tatbestand der Beleidigung können der Zeitpunkt der Vollendung der Tat und der Zeitpunkt der Beendigung der Tat auseinanderfallen. Stellt der Täter einen ehrverletzenden Beitrag im Internet auf seinem eigenen sozialen Netzwerk-Account ein, so ist die Tat, weil die Beleidigung als Erfolgsdelikt den Zugang der Äußerung erfordert, mit der erstmaligen Wahrnehmung des ehrverletzenden Beitrags durch den Betroffenen oder einen Dritten vollendet. Beendet ist eine solche Beleidigung hingegen erst in dem Zeitpunkt, in dem der vom Täter eingestellte und mit seinem Wissen und Wollen online gehaltene Beitrag gelöscht oder jedenfalls nicht mehr wahrgenommen wird. Denn bis zu diesem Zeitpunkt bestand für das geschützte Rechtsgut, die Ehre des Betroffenen, die spezifische Gefahrenlage über den Zeitpunkt der Vollendung der Tat hinaus fort und vergrößerte bzw. vertiefte sich auch mit jeder Kenntnisnahme der beleidigenden Äußerung durch weitere Personen. Fallen der Zeitpunkt der Vollendung und der Beendigung einer Beleidigung auseinander, kann die Antragsfrist des § 77b II 1 StGB auch erst mit Beendigung der Tat zu laufen beginnen. Denn zuvor ist dem Verletzten eine abschließende Beurteilung des Umfangs der Rechtsgutverletzung als Grundlage für die Entscheidung über die Stellung eines Strafantrags nicht möglich.
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