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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2021, 1 Rv 21 Ss 58/21

Einordnung: Strafrecht / Computerbetrug

Konkret: Computerbetrug bei Einsatz einer Tankkarte

Zum Sachverhalt:
Der bei der geschädigten Firma S AG als Mechaniker angestellte Angeklagte nutzte die von seiner Arbeitgeberin angebotene Möglichkeit, an den Wochenenden regelmäßig Fahrzeuge zum privaten Gebrauch anzumieten. Der jeweils abgeschlossene Mietvertrag sah vor, dass der Treibstoff durch den Mieter selbst beschafft werden musste; die jedem Fahrzeug zugewiesene Tankkarte, die nur für Dienstfahrten verwendet werden durfte, hatte deshalb für die Dauer der Privatmietung im Werk in einer entsprechenden Schlüsselbox zu verbleiben.

Entgegen diesen - dem Angeklagten bekannten - Vertragsbedingungen entnahm der Angeklagte in den abgeurteilten 51 Fällen jeweils die ausschließlich zur Benutzung für Dienstfahrten vorgesehene Tankkarte samt PIN aus der Schlüsselbox und setzte diese - in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und von einiger Dauer zu verschaffen - jeweils ein, um die angemieteten Fahrzeuge und darüber hinaus auch Fahrzeuge unbekannter Dritter zu betanken bzw. Fahrzeuge unter Nutzung der Tankkarte waschen zu lassen, wobei er gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern der Tankstelle jeweils vorgab, zum Einsatz der Tankkarte samt PIN berechtigt zu sein. Die jeweiligen Mitarbeiter wurden hierdurch getäuscht und veranlasst, dem Angeklagten den getankten Treibstoff zu übereignen bzw. die Nutzung der Waschstraßen zu ermöglichen. Die hierbei in Anspruch genommenen Leistungen wurden, wie vom Angeklagten beabsichtigt, der S AG berechnet und von dieser bezahlt.

Kernaussagen zur Lösung:
In den Fällen des Einsatzes von Codekarten ist die für die Erfüllung von § 263a StGB zu fordernde Täuschungsäquivalenz nur dann gegeben, wenn der Täter die Karte gefälscht, manipuliert oder - was vorliegend in Betracht kommt - mittels verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB erlangt hat. Verbotene Eigenmacht ist jede gesetzlich nicht besonders gestattete Beeinträchtigung des bestehenden unmittelbaren Besitzes ohne Einverständnis des Besitzers. Denn nur in einem solchen Fall, also wenn der Täter die Karte gegen den Willen des Besitzers erlangt hat, würde er im Falle der Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person konkludent über seine Berechtigung täuschen, die Karte verwenden zu dürfen. Demgegenüber stellt die nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte keine für § 263a StGB erforderliche täuschungsgleiche Handlung dar.
Das OLG verwies zurück, um klären zu lassen, ob eine verbotene Eigenmacht vorlag oder nicht.

Diese Entscheidung ist examensrelevant.

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