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OLG Jena, Beschluss vom 31.07.2019, 1 Ws 242/19

Verdeckte Ermittler haben ausweislich § 110c III StPO grundsätzlich die in § 136a StPO geregelten Verbote zu beachten. Daraus folgt, dass ein Verdeckter Ermittler einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, jedenfalls nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken darf. Eine solche Beweisgewinnung hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge

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