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OLG Hamm, Urteil vom 5.7.2023, 11 U 149/22

Einordnung: Amtshaftungsrecht / Verkehrssicherungspflichten

Konkret: Keine Amtshaftung für Lackschaden durch herabfallendes Taubenei

Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von dem beklagten Land im Wege der Amtshaftung Schadensersatz für vermeintlich durch ein herabstürzendes Taubenei im Rathaustunnel verursachte Lackschäden an seinem Fahrzeug.

Lösung:
Dem Kläger steht wegen der vermeintlichen Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein herabfallendes Taubenei kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Land aus § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG und §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW als der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Schließlich fehlte es bereits an einer haftungsbegründenden Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes.

Die Gefahr von herabfallenden Vogeleiern besteht in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs. Zu einem allgemeinen Schutz des Verkehrs vor den hiermit verbundenen Risiken z.B. durch das Anbringen von Abwehrnetzen, die ein Vogelnisten verhindern sollen, ist der Verkehrssicherungspflichtige aufgrund der damit verbundenen erheblichen personellen und wirtschaftlichen Aufwände regelmäßig nicht verpflichtet.

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