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OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2021, 4 RVs 130/21

Einordnung: Strafrecht / Hausfriedensbruch

Konkret: Hausfriedensbruch in einer Behörde

Kernaussagen: Berechtigt zur Aufforderung des Verlassens i.S.v. § 123 I StGB ist der Inhaber des Hausrechts und die von ihm Ermächtigten, wobei - in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers - auch die als ermächtigt anzusehen sind, die am Schutz des Hausrechts teilnehmen und von denen der Hausrechtsinhaber ein Einschreiten erwarten kann.

In dem Publikumsverkehr geöffneten Behörden ist dem Bürger, der Auskunft suchen, Anträge stellen oder Beschwerden vorbringen will, der Aufenthalt grds. gestattet. Das jedem Bürger zustehende Recht, zur Erledigung seiner behördlichen Angelegenheiten mit den Bediensteten einer Behörde zu verhandeln, schließt die freie Entscheidung der Behörde über das Verweilen aus.

Die Aufforderung, sich zu entfernen, macht das weitere Verweilen aber unbefugt, wenn der Bürger sein Betretungsrecht missbraucht, indem er den ordnungsgemäßen Gang der Dienstgeschäfte durch sein Verhalten (nachhaltig) stört oder unmöglich macht.

Differenziere in einer Klausur immer zwischen der Strafbarkeit des „Eindringens“ und der des - davon streikt zu trennenden - Verweilens.

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Dieser Beschluss ist klausurrelevant.

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