Einordnung: Strafprozessrecht / Gerichtsbesetzung
Konkret: NRW: Keine Schöffin mit islamischem Kopftuch
Kernaussagen:
§ 2 I Justizneutralitätsgesetz NRW untersagt es Schöffinnen, während der Hauptverhandlung ein Kopftuch aus religiösen Gründen zu tragen. Die Vorschrift des § 2 I JNeutrG NRW ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, stellt keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 I GVG, sondern eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 GVG dar.
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