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OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2023, 21 W 91/23

Einordnung: Zivilrecht / Testierfreiheit

Konkret: Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes

Kernaussagen:
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments führt.
Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden. Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärtzekammer stelle zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führe. Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen (§ 6 HBPG) deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer. § 32 BO-Ä enthalte demnach kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. „Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen“, begründete der Senat des OLG Frankfurt am Main weiter.
PM Nr. 01/2024

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