Einordnung: Zivilrecht / Kinderbetreuung
Konkret: Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz
Kernaussagen: Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes kann ein Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter i.H.v. 23.000 € verpflichtet werden.
Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht den Prüfungsstoff, dürfte aber für einige unserer Leser von praktischem Interesse sein.