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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2022, 16 U 229/20

Einordnung: Zivilrecht / Soziale Netzwerke

Konkret: Löschung eines Posts: Unterlassene Anhörung kann nachgeholt werden

Kernaussagen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederfreischaltung des gelöschten Posts. Der Post ist zwar eine Meinungsäußerung, er verstößt aber gegen die über die Nutzungsbedingungen einbezogenen Bestimmungen in den Gemeinschaftsstandards zur Hassrede.

Soweit die Löschung des Posts erfolgte, ohne den Kläger umgehend zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme mit anschließender Neuentscheidung zu gegeben, ist
die Beklagte zur Löschung unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag berechtigt. Jedoch ist die Beklagte verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Neuentscheidung zu geben. Dies ist im Rahmen des hiesigen Prozesses nachgeholt worden. Der anfängliche Anhörungsfehler ist damit nachträglich geheilt worden.

 

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