Einordnung: Zivilrecht / Mietrecht
Konkret: Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel
Kernaussagen:
Die Miete kann nicht gemindert werden, soweit sich der Kläger / der Vermieter unstreitig nackt im Hof sonnt.
Umstände, die ausschließlich das ästhetische Empfinden eines anderen verletzen, führen grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richten. Eine grob ungehörige Handlung i.S.d. § 118 OWiG liegt nicht vor.
Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger wird die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehlt an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege legt, ist von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeugt. Dies steht einer gezielten Einwirkung entgegen.
Soweit die Beklagte behauptet, dass der Kläger sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe, so dass ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe befindlicher Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit konfrontiert würde, ist dies nicht nachgewiesen worden. Der Kläger hat vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege auszieht.
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