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OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 20.12.2022, 11 U 89/21

Einordnung: Zivilrecht / Tierhalterhaftung

Konkret: Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund

Kernaussagen:
Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad und sportlich Fahrrad zu fahren, ist mit einem Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 € angemessen ausgeglichen.
Die Anspruchsgrundlage ist § 833 BGB.

Der vorliegende Fall zeigt erneut, dass man sich bei der Höhe des Schmerzensgeldes nicht an den in den USA Größenordnungen orientieren darf.

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