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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.09.2021, 4 U 66/21

Einordnung: Zivilrecht / Kaufrecht

Konkret: Gefälschte CE-Zertifizierung von Corona-Einwegmasken berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags

Kernaussagen: Sichert der Verkäufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, sind diese mangelhaft.
Der Käufer kann den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen.

Der Käufer musste dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergibt sich daraus, dass der Verkäufer ihm nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hat. Dadurch wurde das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Verkäufers zerstört. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners kommt hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt kann nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen ist.

Die vorliegende Entscheidung ist über das allgemeine Interesse hinaus examensrelevant.

 

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