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OLG Frankfurt a. M., 16.10.2023, 3 ORs 29/23

Einordnung: Versuch / Freiwilligkeit

Konkret: Kein freiwilliger Rücktritt bei beträchtlicher Risikoerhöhung

Kernaussagen:
Die Freiwilligkeit des Aufgebens der weiteren Tatausführung i.S.d. § 314a III Nr. 2 StGB ist ausgeschlossen, wenn sich durch vom Täter unvorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht. Neben dem Risiko, angezeigt und bestraft zu werden, fehlt es an der Freiwilligkeit auch in Fällen, in denen der Täter die Tat nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen ohne erhebliche Eigengefährdung ausführen kann. Die aus der Sicht der Täter durch Müdigkeit verursachte Gefahr, bei der vorgesehenen Flucht mit einem PKW (hier: nach der Sprengung eines Geldautomaten) zu verunglücken, ist ein die Freiwilligkeit ausschließender Fall nachträglicher Risikoerhöhung.

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