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OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2022, 6 U 41/21

Einordnung: Zivilrecht / Steuerrecht

Konkret: Wenn die Steueroptimierung scheitert ...

Kernaussagen: Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte stehen natürlich in der öffentlichen Diskussion. Aber auch ein auf den ersten Blick nicht examensrelevanter „steuerlicher Aspekt“ führt am Ende doch wieder ins normale Zivilrecht. Dass wir die Entscheidung hier vorstellen sagt nicht, dass wir mit der Prüfung solcher Fälle rechnen. Diese Entscheidung soll aber zeigen, dass u.U. andere „exotische“ Aufhänger in Klausuren nicht zu Panik führen soll, sondern zur Rückbesinnung auf die Grundlagen.

Beginnen wir mit der Kernaussage des OLG:
"Das Risiko, dass das Finanzamt dem Geschäft die Anerkennung versagt, ist ein Risiko, dass grundsätzlich auf Seiten desjenigen liegt, der die Chance der Steueroptimierung wahrnehmen will. Dieses Risiko beinhaltet aufgrund der Gestaltung nicht nur die Gefahr, dass die beabsichtigte Steueroptimierung nicht möglich ist, sondern auch die, dass nicht angerechnete Steuern zurückgezahlt werden müssen."

Eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht gem. § 812 I. 2 1. Alt. BGB (condictio ob causam finitam) kam nicht in Betracht. Von einem nachträglichen Wegfall des rechtlichen Grundes i.d.S. ist dann auszugehen, wenn das der Leistung zugrundeliegende Kausalverhältnis zu einem Zeitpunkt nach der Leistung mit Wirkung ex nunc beendet wird. Ein solcher Fall ist etwa dann gegeben, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird oder eine auflösende Bedingung oder eine Befristung eintritt.
Das Vertragsverhältnis war hier jedoch nicht vorzeitig beendet worden, noch war eine auflösende Bedingung für den Fall der steuerlichen Nicht-Anerkennung vereinbart.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung schied im Ergebnis aus. Denn die Klägerin konnte sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Die Grenze findet die ergänzende Vertragsauslegung in dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck kommenden Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Sie richtet sich vielmehr danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

Insofern gilt (siehe obige Kernaussage): Das Risiko, dass das Finanzamt dem Geschäft die Anerkennung versagt, war ein Risiko, dass grundsätzlich auf Seiten der Klägerin lag, weil diese die Chance der Steueroptimierung wahrnehmen wollte.


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Dieses Urteil ist examens- und praxisrelevant.

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