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OLG Dresden, Urteil vom 02.09.2022, 1 OLG 26 Ss 40/22

Einordnung: Strafrecht / tätlicher Angriff gem. § 114 StGB

Konkret: Verhältnis von § 113 zu § 114 StGB

Kernaussagen:
Seit jeher versteht die Rechtsprechung unter einem tätlichen Angriff jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Ziel der Handlung muss dabei zwar die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht auf eine Körperverletzung beziehen.

Mit Gesetz vom 23. Mai 2017 hat der Gesetzgeber die Begehungsweise des tätlichen Angriffs aus § 113 I StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbstständigen Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet auf den Bezug zu Vollstreckungshandlungen und soll auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte erfassen, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen. Über Eine Änderung der von der Rechtsprechung in ständiger Übung praktizierten Auslegung des Merkmals des tätlichen Angriffs hat der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt, sondern wollte lediglich die bislang in § 113 I StGB geregelte Begehungsform dort „herauslösen“ und in den neuen § 114 I StGB transferieren.

§ 115 III StGB erweitert diesen strafrechtlichen Schutz auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme.

Zwischen § 113 und § 114 StGB kann Tateinheit gem. § 52 StGB bestehen.

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