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OLG Dresden, Beschluss vom 26.03.2019 - 4 U 184/19

Die Äußerung, der Betroffene bediene sich "der Quellen Rechtsextremer", sei "mittlerweile rechtsnational" und ein "braunes Schaf" kann eine zulässige Meinungsäußerung darstellen. Eine Formalbeleidigung liegt hierin nicht. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 185f. StGB zu.

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