Einordnung: Zivilrecht / Auskunftserteilung gem. § 14 III § 15 V 4 TMG i.V.m. § 1 III NetzDG
Konkret: Bewertungsportal: Auskunft über personenbezogene Daten des Nutzers
Kernaussagen: Äußerungen in einem Portal zur Bewertung von Arbeitgebern, ein Unternehmen zahle teilweise kein Gehalt bzw. - wenn Angestellte das Gespräch suchten - nur 10 % des vereinbarten Gehalts, stellen Tatsachenbehauptungen dar, welche deren Kredit zu gefährden geeignet sind. Dies stellt eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB dar. Voraussetzung ist insoweit die Eignung der Äußerung, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Betroffenen zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern. Eine Auskunftserteilung ist nach § 14 III, § 15 V 4 TMG i.V.m. § 1 III NetzDG über die Bestands- und Nutzungsdaten zulässig.