Einordnung: Zivilrecht / Erbrecht
Konkret: Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines Betreuers
Kernaussagen: Das Testament zugunsten einer Betreuerin eines damals 85-jährigen Schlaganfall-Patienten ist sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig. Die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung ergibt sich daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt hat. Das Testament wurde kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet. Der Erblasser kannte die Betreuerin erst kurze Zeit. Im damaligen Zeitraum hatte er noch ggü. der Betreuungsrichterin des AG angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen.
Trotz der erheblichen Erkrankung hatte die Betreuerin keinen ärztlichen Rat eingeholt, ob er überhaupt testierfähig war. Sie selbst hatte die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt und war - ohne zwingenden Grund - bei der gesamten Testamentsaufnahme anwesend. Dabei war ihr bewusst, dass der Erblasser dieses notarielle Testament später aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr durch ein eigenes handschriftliches Testament hat ersetzen können. Ggü. dem AG hat sie u.a. die Erbeinsetzung verschwiegen, so dass das Gericht mögliche Interessenkonflikte nicht hat prüfen können.