Einordnung: Polizeirecht
Konkret: Standardmaßnahmen
Kernaussagen:
Die Rechtmäßigkeit der Platzverweisung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Durchsetzungsgewahrsams. Der Senat ändert insoweit seine Rechtsprechung und hält an seiner gegenteiligen Ansicht nicht länger fest.
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass ein gesamtes Stadtgebiet nicht mehr als „Ort“ i.S.d. § 17 Abs. 1 NPOG angesehen werden kann, sondern es sich dabei um einen „örtlichen Bereich“ i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 1 NPOG handelt, mit der Folge, dass eine für ein gesamtes Stadtgebiet ausgesprochene Platzverweisung als ein Aufenthaltsverbot zu qualifizieren wäre.
Besteht die abzuwehrende Gefahr in Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch einen sich langsam auf einer Fahrbahn fortbewegenden Demonstrationszug, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Ausweitung einer Platzverweisung auf ein gesamtes Stadtgebiet.
Vor Anordnung des Durchsetzungsgewahrsams muss eine Ankündigung erfolgen, das für den Fall der Nichtbefolgung der Platzverweisung zu deren Durchsetzung eine Ingewahrsamnahme in Betracht gezogen wird, und eine – je nach Gefahrenlage kürzere oder längere – Frist zur Befolgung der Platzverweisung gewährt werden.