Einordnung: Strafprozessrecht / Sitzungspolizei
Konkret: Zutritt zum Sitzungssaal nur nach negativem Coronatest.
Kernaussagen: § 176 I GVG regelt: "Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.“ Diese Norm ermächtigt den Vorsitzenden, den Zutritt zum Sitzungssaal vom Nachweis einer negativen Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig zu machen. Eine entsprechende Anordnung kann auch gegenüber geimpften Personen verhältnismäßig sein.
Die Vorsitzende einer Jugendkammer hat für die Hauptverhandlung eine Sicherheitsverfügung erlassen, wonach Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer nur mit negativem Coronatest in den Saal einzulassen sind und für den Nachweis ein tagesaktueller Schnelltest in einem Testzentrum oder der Teststation des LG erforderlich ist. Gegen diese Verfügung wendeten sich die Verteidiger, weil sie vollständig geimpft seien. Laut OLG Celle ist die Sicherheitsverfügung von § 176 I GVG gedeckt und beruht auf einer fehlerfreien Ausübung des weitreichenden Ermessens der Vorsitzenden. Als förmliches Gesetz ermächtigt § 176 GVG auch zu Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer.
Die vorliegende Entscheidung ist examensrelevant.