Einordnung: Revisionsrecht / Revision der StA
Konkret: Auslegung der Revision der StA
Kernaussagen:
Nach § 296 StPO darf die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten eines Angeklagten einlegen. Die Klarheit, die mit der Einlegung eines Rechtsmittels verfahrensrechtlich geschaffen werden soll, erfordert, dass sie ihre Absicht, in dieser Weise zugunsten eines Beteiligten tätig zu werden, deutlich erklären muss, und zwar spätestens mit Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels. Nach einem allgemeinen Grundsatz, der auch für das Strafverfahren gilt (soweit keine Ausnahme bestimmt ist), braucht diese Erklärung über die Richtung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich zu sein. Vielmehr ist es genügend – aber auch notwendig –, dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäußerung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und -begründung bildet. Verbleiben diesbezüglich Zweifel, ist das Rechtsmittel (auch) zuungunsten des Angeklagten eingelegt. Begründet die Staatsanwaltschaft ihre gegen das Urteil eingelegte Revision ausschließlich damit, dass entgegen § 44 StGB ein Fahrverbot von mehr als sechs Monaten verhängt worden ist, ist sie deshalb daran gebunden, dass das Rechtsmittel ausschließlich zugunsten des Angeklagten wegen des zu hohen Fahrverbots eingelegt worden ist.
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