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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2023 - L 3 U 66/21

Einordnung: Sozialrecht / Unfallversicherung

Konkret: Sturz mit Inlineskates bei Firmenlauf: Arbeitnehmer ist nicht unfallversichert

Kernaussagen:
Erleidest du einen Arbeitsunfall, bist du über die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung abgesichert. Alle relevanten medizinischen Leistungen sowie Kosten der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung werden von der Berufsgenossenschaft übernommen.
Ist ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft, hat man als Geschädigter viele Vorteile. Egal ob medizinische Versorgung, Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf oder das soziale Leben, alle Kosten werden komplett von der zuständigen Berufsgenossenschaft getragen. Bleiben langandauernde Schäden zurück, kann zudem eine Verletztenrente ausgezahlt werden, um bleibende Beeinträchtigungen zu entschädigen.

Deshalb werden natürlich Prozesse geführt, um Unfälle als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen.

Sachverhalt:
Die damals 45 Jahre alte Klägerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.

Lösung:
Der Unfall hat sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang steht.

Zum einen liegt kein Betriebssport vor. Vielmehr hat es sich um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teilt.

Zum anderen hat es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

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