Einordnung: Sozialrecht / Unfallversicherung
Konkret: Corona-Infektion als „Arbeitsunfall“?!
Sachverhalt:
Die seinerzeit 58-jährige Klägerin war im Herbst des Jahres 2020 als Verkäuferin in einer Berliner Filiale einer überregional vertretenen Supermarktkette tätig. Dort füllte sie unter anderem die Regale auf und arbeitete an der Kasse. Am 20. Oktober 2020 ergab ein bei ihr durchgeführter PCR-Test einen für das Covid-19-Virus positiven Befund. Im Dezember 2021 teilte die behandelnde Hausärztin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, die Klägerin sei seit März 2021 wegen eines Long-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Die Verkäuferin selbst teilte mit, ihre sozialen Kontakte hätten sich damals so gut wie ausschließlich auf ihren Arbeitsplatz beschränkt, so dass sie davon ausgehe, sich die Infektion dort zugezogen zu haben. Einige Kunden hätten keine Mund-Nase-Maske getragen und der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern sei oft nicht eingehalten worden.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung der Klägerin aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe die Verkäuferin nicht benannt. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.
Sachverhalt:
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgerichts hat ausgeführt, dass das Ereignis vom Oktober 2020 keinen Arbeitsunfall gem. § 8 I 1 und 2 SGB VII darstellt.
Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus kommt zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Allerdings fehlt es am erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich im Supermarkt zugetragen hat.
Eine vollständige Isolation der Verkäuferin im privaten Bereich kann bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Damit ist angesichts der pandemischen Ausbreitung letztlich nicht aufklärbar, wo sich die Verkäuferin mit dem Virus infiziert hat.
Auch der Verweis der Verkäuferin auf erhöhte Infektionsrisiken in ihrem Beruf ist nicht geeignet, eine konkrete Infektion nachzuweisen. Ein solches generell erhöhtes Risiko wäre – in Abgrenzung zu einer konkret nachgewiesenen Infektion – allenfalls geeignet, eine (hier nicht in Streit stehende) Berufskrankheit gem. § 9 I 1 SGB VII zu begründen.
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